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- Was bedeutet „G 20“ heute?
- Wann bietet der Betrieb die Vorsorge an und wann ist sie Pflicht?
- Angebotsvorsorge oder Pflichtvorsorge: Was unterscheidet sie?
- Was passiert bei der Vorsorge und beim Hörtest?
- Wer erfährt das Ergebnis?
- Wer organisiert die Vorsorge?
- Warum Vorsorge, wenn Gehörschutz getragen wird?
- Was Sie tun können
- Quellen
Das Wichtigste in Kürze
Wer an einem lauten Arbeitsplatz arbeitet, hört früher oder später vom „G 20“. Gemeint ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm. Den Namen „G 20“ trug der frühere berufsgenossenschaftliche Grundsatz für diese Untersuchung. Heute regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wann der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten oder veranlassen muss. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Angebots- und Pflichtvorsorge, den Ablauf mit Beratung und Hörtest und die Frage, wer was erfährt. Eine Übersicht zum Thema finden Sie unter Ohrstöpsel für die Arbeit. Der Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt weder Rechts- noch ärztliche Beratung.
Was bedeutet „G 20“ heute?
Der Grundsatz G 20 „Lärm“ war über Jahrzehnte die Arbeitsanleitung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte für die Lärm-Untersuchung. Er wurde im August 2022 durch die „DGUV Empfehlung Lärm“ abgelöst, die Teil der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ist. Diese Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich. Sie beschreiben, wie die Vorsorge nach dem Stand der Arbeitsmedizin gestaltet werden kann, und lassen der Betriebsärztin im Einzelfall Spielraum. Ergänzend konkretisieren Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) die Anforderungen der ArbMedVV, etwa die Fristen in der AMR 2.1. Im Alltag sagen viele weiterhin „G 20“, wenn sie die Lärm-Vorsorge meinen.
Eine Vorsorge ist außerdem keine Eignungsuntersuchung. Die ArbMedVV stellt klar, dass arbeitsmedizinische Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen umfasst. Sie dient der Beratung und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen, nicht der Frage, ob Sie eine Tätigkeit ausüben dürfen.
Wann bietet der Betrieb die Vorsorge an und wann ist sie Pflicht?
Der Anhang Teil 3 der ArbMedVV knüpft an die Auslösewerte an. Eine Pflichtvorsorge ist bei Tätigkeiten mit Lärmexposition vorgesehen, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) (LEX,8h) beziehungsweise 137 dB(C) (Spitzenschalldruckpegel) erreicht oder überschritten werden. Eine Angebotsvorsorge gilt, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) überschritten werden. In beiden Fällen heißt es ausdrücklich, dass die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt wird. Wer Gehörschutz trägt, bleibt also trotzdem im Anwendungsbereich der Vorsorge.
Welche Werte an einem Arbeitsplatz tatsächlich auftreten, ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. Die Auslösewerte und die Folgen für Gehörschutz und Lärmbereiche erklärt der Beitrag LärmVibrationsArbSchV einfach erklärt. Eine Orientierung für typische Pegel bietet die Dezibel-Tabelle für Werkzeuge und Maschinen, und die Frage, ab wann Gehörschutz zur Pflicht wird, beantwortet der Beitrag „Ab wann ist Gehörschutz Pflicht?“ Neben Angebots- und Pflichtvorsorge gibt es die Wunschvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie auf Ihren Wunsch hin ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Angebotsvorsorge oder Pflichtvorsorge: Was unterscheidet sie?
| Merkmal | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge |
|---|---|---|
| Auslöser | Untere Auslösewerte überschritten: 80 dB(A) / 135 dB(C) | Obere Auslösewerte erreicht oder überschritten: 85 dB(A) / 137 dB(C) |
| Teilnahme | Freiwillig. Das Ausschlagen entbindet den Arbeitgeber nicht davon, später erneut anzubieten (§ 5 ArbMedVV). | Der Arbeitgeber veranlasst sie. Die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Pflichtvorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV). |
| Inhalt | Ärztliches Beratungsgespräch mit Arbeitsanamnese; Untersuchung des Hörvermögens (Hörtest), sofern Sie nicht ablehnen | |
| Zeitpunkt | Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig; die AMR 2.1 nennt eigene Fristen | Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig; die AMR 2.1 nennt eigene Fristen |
| Wer erfährt was | Befunde: nur die Ärztin und Sie. Arbeitgeber: Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und nächstem Termin | |
Die Fristen für die Vorsorge legt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 fest; Ihre Betriebsärztin oder Ihr Betriebsarzt nennt Ihnen den nächsten Termin. Er steht auf der Vorsorgebescheinigung.
Was passiert bei der Vorsorge und beim Hörtest?
Die Vorsorge führen Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durch (§ 7 ArbMedVV). Nach der Darstellung der BGHM beginnt sie immer mit einem Beratungsgespräch samt Arbeitsanamnese. Besprochen werden können zum Beispiel mögliche Gefährdungen durch Lärm, Ihr Arbeitsplatz und Ihre Tätigkeiten sowie die Akzeptanz des Gehörschutzes und das Trageverhalten. Die Ärztin berät auch dazu, welche körperliche Untersuchung empfohlen wird.
Der Hörtest, die Audiometrie, ist Teil des Angebots, aber freiwillig. Die ArbMedVV schreibt vor, dass Untersuchungen nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden dürfen. Eine Vorsorge ist also auch ohne Hörtest möglich, dann steht die Beratung im Vordergrund. Die Ärztin klärt Sie vorher über Inhalt, Zweck und Risiken der Untersuchung auf. Die BGHM weist darauf hin, dass sich Hörminderungen im Anfangsstadium meist nicht bemerken lassen und lärmbedingte Hörschäden nicht rückgängig zu machen sind. Deshalb gilt die frühzeitige Erkennung als wichtig. Die Untersuchungsergebnisse können laut BGHM zudem Hinweise geben, ob der gewählte Gehörschutz passt und ob er richtig und oft genug getragen wurde.
Der Hörtest bei der Betriebsärztin ist ein Baustein der Vorsorge. Eine ausführliche Abklärung des Hörvermögens ist Sache der HNO-Praxis.
Wer erfährt das Ergebnis?
Die Ärztin muss Ergebnis und Befunde schriftlich festhalten und Sie dazu beraten. Auf Ihren Wunsch stellt sie Ihnen das Ergebnis zur Verfügung. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht (§ 6 ArbMedVV). Ihr Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung. Sie sagt, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat, und nennt, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Der Arbeitgeber führt außerdem eine Vorsorgekartei mit dem Datum und dem Anlass, aber ohne Befunde.
Ergeben sich bei der Vorsorge Anhaltspunkte, dass die Schutzmaßnahmen im Betrieb nicht ausreichen, teilt die Ärztin das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen des Arbeitsschutzes vor. Hält sie aus medizinischen Gründen, die in Ihrer Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, braucht sie dafür Ihre Einwilligung.
Wer organisiert die Vorsorge?
Der Arbeitgeber sorgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene Vorsorge und beauftragt dafür eine Ärztin oder einen Arzt, vorrangig die bestellte Betriebsärztin (§ 3 ArbMedVV). Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Welche weiteren Pflichten bei Lärm auf den Arbeitgeber zukommen, fasst der Beitrag Pflichten des Arbeitgebers beim Gehörschutz zusammen. Auch Gehörschutz gehört dazu, ist aber nach der Rangfolge der Schutzmaßnahmen erst der letzte Schritt nach Lärmminderung an der Quelle sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Warum Vorsorge, wenn Gehörschutz getragen wird?
Lärmbedingte Hörschäden entwickeln sich schleichend. Weil sie anfangs meist unbemerkt bleiben, lassen sie sich meist nur mit einem Hörtest feststellen. Die Vorsorge ergänzt den Gehörschutz: Sie bietet eine Gelegenheit, mit der Betriebsärztin über Auswahl, Passform und Tragegewohnheiten zu sprechen. Wie sich die Lärmdosis auch abseits der Arbeit begrenzen lässt, zeigt die Übersicht zu Gehörschutz und Tinnitus.
Bei Fragen zum eigenen Gehör oder bei Beschwerden wenden Sie sich an Ihre Betriebsärztin oder Ihre HNO-Ärztin beziehungsweise Ihren HNO-Arzt. Diese Seite ersetzt keine ärztliche Beratung.
Was Sie tun können
- Fragen Sie im Betrieb, ob an Ihrem Arbeitsplatz Angebots- oder Pflichtvorsorge vorgesehen ist, und nehmen Sie den Termin wahr.
- Besprechen Sie beim Termin Ihren Gehörschutz: Wie oft tragen Sie ihn, wie sitzt er, welche Situationen sind schwierig?
- Bewahren Sie die Vorsorgebescheinigung auf. Sie nennt den Zeitpunkt der nächsten Vorsorge.
- Sprechen Sie mit Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztin, wenn Sie Lärm ohne Schutzmaßnahmen erleben. Wo ein Lärmbereich liegt, erklärt der Beitrag „Lärmbereich kennzeichnen“.
- Tragen Sie den Gehörschutz, den Ihr Betrieb vorsieht, und prüfen Sie, ob er zu Ihrer Tätigkeit passt. Wie sich elektronischer und passiver Schutz unterscheiden, behandelt der Beitrag „Elektronischer Gehörschutz oder passive Ohrstöpsel“.
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Stand: 10/2026. Die Angaben wurden an der ArbMedVV auf gesetze-im-internet.de und an den Seiten von DGUV und BGHM geprüft. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Gesundheitsberatung.
Häufige Fragen
Quellen
- ArbMedVV, Anhang Teil 3 (gesetze-im-internet.de)
- DGUV: Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Belastungen durch Lärm
- BGHM: Arbeitsmedizinische Gehörvorsorge
- BGHM Magazin: DGUV Empfehlung „Lärm“ löst Grundsatz G 20 ab
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