Gehörschutz am Arbeitsplatz: Diese Pflichten hat der Arbeitgeber

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Das Wichtigste in Kürze

Er muss Lärm beurteilen (Gefährdungsbeurteilung), Maßnahmen an der Lärmquelle prüfen, ab 80 dB(A) (wenn die Maßnahmen nicht genügen) geeigneten Gehörschutz bereitstellen, ab 85 dB(A) für das Tragen sorgen, Beschäftigte unterweisen, arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen und alle Kosten tragen.
Unterer Auslösewert: 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) Spitzenschalldruck, dann muss Gehörschutz bereitgestellt werden. Oberer Auslösewert: 85 dB(A) bzw. 137 dB(C), dann gilt Lärmbereich, Tragepflicht und Lärmminderungsprogramm. Die Dämmung des Gehörschutzes zählt bei diesen Werten nicht mit.
Nein. Gehörschutz ist eine Maßnahme in der STOP-Rangfolge, nie die ganze Pflicht. Zuerst kommen Lärmminderung an der Quelle, technische und organisatorische Maßnahmen.
Der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG dürfen Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
Nein. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung. Für Ihren Betrieb klären Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft die Details.

Lärm am Arbeitsplatz ist keine Frage der Kulanz, sondern eine Rechtspflicht. Wer Beschäftigte hat, muss Lärm beurteilen, mindern und im Rest durch Gehörschutz abdecken. Gerade in Kleinbetrieben ist unklar, was das konkret heißt. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch die Pflichten, ab welchem Wert sie gelten und was sie kosten. Eine Übersicht zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite Ohrstöpsel für die Arbeit.

Wichtig vorab: Dies ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Gehörschutz ist dabei immer nur eine Maßnahme in der STOP-Rangfolge (Substitution, Technik, Organisation, Persönliche Schutzausrüstung), nie die ganze Pflicht.

1. Was gilt als Grundlage: Welche Vorschriften regeln die Pflichten des Arbeitgebers?

Die Kernvorschrift ist die LärmVibrationsArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung), ergänzt durch das Arbeitsschutzgesetz und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Einen verständlichen Überblick gibt unser Beitrag LärmVibrationsArbSchV einfach erklärt. Die Verordnung kennt zwei Schwellen: den unteren Auslösewert (80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel bzw. 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel) und den oberen (85 dB(A) bzw. 137 dB(C)). Nach § 6 wird bei diesen Werten die dämmende Wirkung eines Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

2. Was gehört in die Gefährdungsbeurteilung für Lärm?

Nach § 5 ArbSchG und § 3 LärmVibrationsArbSchV muss der Arbeitgeber zuerst feststellen, ob Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind oder sein können. Ist das der Fall, ermittelt und bewertet er die Exposition: Art, Ausmaß und Dauer, die Auslösewerte, Alternativen mit geringerer Lärmemission (Substitutionsprüfung), die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutz sowie besonders gefährdete Gruppen. Informationen der Hersteller von Maschinen dürfen dafür genutzt werden. Aus dem Ergebnis legt er Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest.

3. Muss der Arbeitgeber den Lärm messen lassen und wer darf das?

Messungen sind nach § 4 nötig, wenn sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionswerte nicht sicher ermitteln lässt. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nach dem Stand der Technik gemessen wird. Die Dokumentation der Ergebnisse ist mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

Nach § 5 darf die Beurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; fehlt die Kenntnis im Betrieb, muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen. Fachkundig können insbesondere die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Mit Messungen dürfen nur Personen beauftragt werden, die Fachkunde und die nötigen Messeinrichtungen haben.

4. Welche Maßnahmen haben Vorrang vor dem Gehörschutz?

§ 7 legt eine klare Rangfolge fest: Lärm soll zuerst am Entstehungsort verhindert oder verringert werden, technische Maßnahmen vor organisatorischen. Erst danach kommt der Gehörschutz nach § 8. Beispiele aus der Verordnung sind leisere Arbeitsverfahren und Maschinen, Abschirmungen oder Kapselungen, Wartungsprogramme sowie Arbeitszeitpläne mit ausreichend Zeiten ohne belastende Exposition.

Wird ein oberer Auslösewert überschritten, muss der Arbeitgeber außerdem ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen (Lärmminderungsprogramm, § 7 Abs. 5). Arbeitsbereiche, in denen ein oberer Auslösewert überschritten werden kann, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen (§ 7 Abs. 4).

5. Wann muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen und wie wählt er ihn aus?

Werden die unteren Auslösewerte trotz der Maßnahmen nach § 7 nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8 Abs. 1). Der Gehörschutz muss so gewählt sein, dass unter Einbeziehung seiner Dämmung am Ohr höchstens 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) ankommen (§ 8 Abs. 2). Wie die Auswahl über Frequenzklassen (HML-Check) und Praxisabschläge funktioniert, beschreibt das IFA auf seiner Seite zu Gehörschützern. Zu viel Dämmung ist ebenfalls ein Thema: Ein Gehörschutz, der alles stark abdämpft, kann dazu führen, dass Gespräche und Signale schwerer wahrgenommen werden. Wie viel Dämmung für welchen Arbeitsplatz passt, erklärt der Beitrag zum Thema wie viel Gehörschutz brauche ich.

Ein Beispiel für passive Ohrstöpsel für den Betrieb ist WorkPRO von Bollsen: SNR 24 dB (H 24 / M 21 / L 19, geprüft nach EN 352-2 durch die PZT GmbH), hypoallergenes Silikon, gelb, flach bauend und damit auch unter Kapselgehörschutz tragbar, patentiertes Design, 26,95 €. WorkPRO dämpft passiv und alles wird rund 24 dB leiser; ein lautes Warnsignal bleibt hörbar, weil es laut ist, nicht weil ein Filter es durchlässt. Die Variante mit AR KI TECH Ohrmessung (38,95 €) wird per App vermessen. Ob ein Modell für einen konkreten Arbeitsplatz geeignet ist, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, nicht das Produkt.

6. Wie stellt der Arbeitgeber sicher, dass Gehörschutz getragen wird?

Ab dem oberen Auslösewert (85 dB(A) bzw. 137 dB(C)) muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden (§ 8 Abs. 3). Die Schwellenwerte vertiefen wir im Beitrag zur Frage, ab wann Gehörschutz Pflicht ist. In Lärmbereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren es erfordert und sie geeigneten Gehörschutz verwenden. In der Praxis entscheiden Komfort und Passform darüber, ob der Schutz tatsächlich getragen wird; mehr dazu im Beitrag Ohrstöpsel die ganze Schicht tragen.

Außerdem muss der Zustand des Gehörschutzes regelmäßig überprüft werden (§ 8 Abs. 4). Werden die Anforderungen nicht mehr eingehalten, sind die Gründe unverzüglich zu ermitteln und dauerhafte Abhilfe zu schaffen. Tipps zur Pflege finden Sie im Beitrag Gehörschutz reinigen.

7. Wie läuft die Unterweisung ab?

Die Unterweisung nach § 11 ist ab dem unteren Auslösewert Pflicht. Sie beruht auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und erfolgt vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen und immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit. Sie muss in einer verständlichen Form und Sprache erfolgen. Zu den Mindestinhalten zählen unter anderem die Art der Gefährdung, die getroffenen Maßnahmen, die Auslösewerte, die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung sowie Anspruch und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Nach DGUV Regel 112-194 (Kapitel 6, Auswahl von Gehörschutz) setzt die qualifizierte Benutzung eine Unterweisung mit praktischen Übungen voraus, die mindestens viermal jährlich wiederholt werden; die Durchführung der Unterweisungen ist zu dokumentieren.

Für den praktischen Teil lohnt es sich, das richtige Einsetzen zu zeigen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Beitrag Ohrstöpsel richtig einsetzen. Auch Warnsignale mit Gehörschutz sind ein sinnvolles Unterweisungsthema, weil Beschäftigte wissen sollten, was sie mit Gehörschutz wahrnehmen können und was nicht.

8. Was gilt bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Nach der ArbMedVV (Anhang Teil 3) ist bei Lärmexposition ab dem oberen Auslösewert (85 dB(A) bzw. 137 dB(C)) Pflichtvorsorge zu veranlassen, bei Überschreiten der unteren Auslösewerte (80 dB(A) bzw. 135 dB(C)) Angebotsvorsorge. Auch dabei bleibt die Dämmung des Gehörschutzes unberücksichtigt. Mehr zum Thema steht im Beitrag G 20 Vorsorge Lärm. Bei Fragen zu Hörproblemen verweisen Sie Beschäftigte an die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder an eine HNO-Ärztin bzw. einen HNO-Arzt.

9. Wer trägt die Kosten für den Gehörschutz?

Der Arbeitgeber. § 3 Abs. 3 ArbSchG bestimmt, dass er Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Eine Eigenbeteiligung für den vorgeschriebenen Gehörschutz ist deshalb nicht zulässig. Bei Teams lohnt sich ein Blick auf die Staffelpreise für Betriebe.

10. Welche Übersicht hilft: Pflichten, Rechtsgrundlage und Werte auf einen Blick?

PflichtRechtsgrundlageAb welchem WertIntervall / Frist
Gefährdungsbeurteilung§ 5 ArbSchG, § 3 LärmVibrationsArbSchVsobald Lärm auftreten kannvor Beginn der Tätigkeit, Wirksamkeit prüfen, bei Änderungen anpassen
Messung§ 4 LärmVibrationsArbSchVwenn sich die Werte nicht sicher ermitteln lassenDokumentation mindestens 30 Jahre aufbewahren
Fachkunde§ 5 LärmVibrationsArbSchVimmerbei jeder Beurteilung und Messung
Lärmminderungsprogramm, Lärmbereich§ 7 Abs. 4 und 5 LärmVibrationsArbSchVoberer Auslösewert: 85 dB(A) / 137 dB(C)ausarbeiten und durchführen
Gehörschutz bereitstellen§ 8 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchVunterer Auslösewert: 80 dB(A) / 135 dB(C)bei Bedarf, solange die Werte nicht eingehalten sind
Tragen sicherstellen§ 8 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV85 dB(A) / 137 dB(C)laufend
Zustandsprüfung§ 8 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchVbei ausgewähltem Gehörschutzin regelmäßigen Abständen
Unterweisung§ 11 LärmVibrationsArbSchVunterer Auslösewert: 80 dB(A) / 135 dB(C)vor Aufnahme, danach regelmäßig, bei wesentlichen Änderungen
Arbeitsmedizinische VorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 3Angebotsvorsorge über 80 dB(A), Pflichtvorsorge ab 85 dB(A)nach ArbMedVV
Kosten§ 3 Abs. 3 ArbSchGimmerkeine Eigenbeteiligung

11. Checkliste für Kleinbetriebe: Was können Sie ohne großen Aufwand tun?

Erstens: Lärmquellen im Betrieb erfassen und prüfen, ob die Werte erreicht werden können; Herstellerangaben der Maschinen nutzen. Zweitens: Fachkunde einholen, etwa über Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt, falls Sie sie nicht selbst haben. Drittens: leisere Maschinen, Abschirmung und Wartung prüfen, bevor Sie Gehörschutz einplanen. Viertens: Lärmbereiche kennzeichnen. Fünftens: Gehörschutz bereitstellen, auswählen und die Beschäftigten unterweisen. Sechstens: Vorsorge anbieten oder veranlassen. Siebtens: alles dokumentieren und die Wirksamkeit regelmäßig prüfen.

Für Veranstaltungsbetriebe gelten zusätzliche Besonderheiten, die wir im Beitrag Gehörschutz in der Veranstaltungstechnik behandeln.

Häufige Fragen zu den Pflichten des Arbeitgebers

Häufige Fragen

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er darf sie nach § 5 LärmVibrationsArbSchV nur von fachkundigen Personen durchführen lassen. Hat er die Kenntnisse nicht selbst, muss er sich fachkundig beraten lassen, zum Beispiel durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.
Nicht automatisch. Messungen nach § 4 sind nötig, wenn sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionswerte nicht sicher ermitteln lässt. Informationen von Herstellern der Arbeitsmittel dürfen zunächst genutzt werden. Messergebnisse sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Wenn die unteren Auslösewerte (80 dB(A) bzw. 135 dB(C)) trotz der Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden, muss er geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8 Abs. 1).
Ab dem oberen Auslösewert (85 dB(A) bzw. 137 dB(C)) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet wird (§ 8 Abs. 3). Die Bereiche sind als Lärmbereich zu kennzeichnen.
Nein. § 3 Abs. 3 ArbSchG untersagt es, Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen den Beschäftigten aufzuerlegen.
Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen und immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit (§ 11 Abs. 1). Sie muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen.
Der Arbeitgeber muss den Zustand des ausgewählten Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüfen (§ 8 Abs. 4). Wie Sie Gehörschutz hygienisch pflegen, behandeln wir im Beitrag Gehörschutz reinigen.

Quellen: LärmVibrationsArbSchV, § 5 ArbSchG, § 3 ArbSchG, ArbMedVV Anhang. Stand der Texte: Abruf Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.